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Kolumne: Meinl closed-end-funds: Teil III

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Autor Andreas Woelfl Bewertung (0):
Erstellt am: 04.04.08 21:54 Antworten: 0  
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Kolumne: Meinl closed-end-funds: Teil III

MAI überrascht heute mit einer Stellungnahme zum nennen wir es einmal umstrittenen Aktienrückkauf. Die Transaktion wird natürlich verteidigt und - das wundert mich jetzt wirklich massiv - es wird behauptet, dass eine solche Transaktion nach österreichischen Börserecht legal möglich wäre und erst ein Rückkauf ab 5% nach österreichischem Recht zu melden sei. Das ist natürlich absolut nicht richtig. Anbei habe ich §6 der Veröffentlichungsverordnung herausgesucht, aus dem hervorgeht, welche Meldungen eine österreichische Aktiengesellschaft vornehmen muss, wenn Aktien zurückgekauft werden - ohne Statement einfach zum nachlesen. Wichtig vielleicht noch der Verweis ins Aktienrecht: Ein Erwerb zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ist nur zulässig, wenn der Emitent eine Lizenz als Kreditinstitut hat. Wäre also durchaus spannend aus welchem Grund dann zurückgekauft wurde?Fazit: Langsam frage ich mich, ob sie es vielleicht wirklich nicht besser wissen und gar nicht bewusst für blöd verkaufen wollen. However, der Board gehört so rasch wie möglich ausgetauscht. Anmerken möchte ich aber auch, dass diese Vorgehensweise eigentlich nicht mit dem Recht auf Jersey contra dem Recht in Österreich zu tun hat.  Das zeigt sich auch daran, dass man bei MAI eigenen Angaben zufolge sogar davon ausgegangen ist, ein solcher Skandal wäre durch österreichisches Recht gedeckt - MAI hätte also vermutlich als österreichische AG nicht anders gehandelt.Disclaimer: Kein Punkt trifft zu - näheres unter http://www.minerva-investments.com Und Hier die Verordnung:Veröffentlichung der im Rahmen eines Rückerwerbsprogramms
      und/oder der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten
                            Transaktionen

  § 7. (1) Der Emittent hat die beim Rückerwerb nach § 65 Abs. 1
Z 4, 6 oder 8 AktG und/oder bei der Veräußerung danach erworbener
eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und
außerhalb der Börse zu veröffentlichen.
  (2) Während des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung
eigener Aktien sind am zweiten Börsetag der auf die durchgeführte
Transaktion folgenden Kalenderwoche, jeweils gegliedert nach
börslich oder außerbörslich rückerworbenen und/oder veräußerten
Aktien, auf Tagesbasis, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen
Aktiengattung, jedenfalls folgende Angaben gegenüber dem
anlagesuchenden Publikum zu veröffentlichen:
  1. rückerworbenes und/oder veräußertes Volumen (Stücke) unter
     Angabe des Anteils der im Rahmen des
     Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs. 1a und Abs. 1b
     AktG bereits rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien am
     Grundkapital;
  2. höchster und niedrigster geleisteter und/oder erzielter
     Gegenwert je Aktie;
  3. gewichteter Durchschnittsgegenwert der rückerworbenen und/oder
     veräußerten Aktien und
  4. Wert der rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien.
Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben spätestens einen
Börsetag vor der Veröffentlichung der BWA und dem zuständigen
Börseunternehmen in standardisierter, elektronisch lesbarer Form
mitzuteilen. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten
müssen bestimmten, von der BWA im Einvernehmen mit dem zuständigen
Börseunternehmen bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
Die Mitteilung an die BWA und das zuständige Börseunternehmen kann
auf Kosten und unter der Verantwortung des Emittenten auch durch
geeignete Dritte erfolgen. Der Veröffentlichungspflicht gegenüber
dem anlagesuchenden Publikum kann auf einer öffentlich zugänglichen
Seite im Internet entsprochen werden; diesfalls ist § 5 Abs. 4 zu
beachten.
  (3) Zusätzlich hat eine dem Abs. 2 entsprechende Mitteilung und
Veröffentlichung zu erfolgen, wenn seit der letzten Veröffentlichung
mehr als 0,1% vom Grundkapital, gegliedert nach den vom Rückerwerb
und/oder von der Veräußerung betroffenen Aktiengattungen, börslich
oder außerbörslich rückerworben und/oder veräußert werden. Diese
Mitteilung und Veröffentlichung hat an dem der Überschreitung dieser
Grenze folgenden Börsetag zu erfolgen.
  (4) Eine weitere, dem Abs. 2 Z 1 bis 4 entsprechende Mitteilung
und Veröffentlichung hat nach Beendigung des Rückerwerbsprogramms
und/oder der Veräußerung eigener Aktien zu erfolgen.

 

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